1. Die isolierte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem einem Beteiligten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegt wurden, ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft.
2. Die bloße Erklärung der Behörde, dass die Forderung ruhend gestellt wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Erstattungsbescheid, der gemäß § 39 Nr. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, nicht entfallen.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren können der Staatskasse aufzuerlegt werden, wenn die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Beschwerde hin aufgehoben wird.
Fundstelle(n): RAAAE-30023
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