Finanzgerichtsverfahren für Steuerberater und Rechtsanwälte
1. Aufl. 2013
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4. Teil: Rechtsmittel
A. Das Revisionsverfahren
I. Überblick über die Revision
1170In der zweistufig ausgestalteten Finanzgerichtsbarkeit (FG und BFH) gibt es keine Berufung und damit keine zweite Tatsacheninstanz. Es gibt lediglich eine Revision als Rechtsmittel gegen ein Urteil des FG.
Zum Revisionsverfahren kommt es nur dann, wenn entweder das FG die Revision zugelassen hat (s. Rn. 1174 ff.) und ein Beteiligter die Revision einlegt oder wenn der BFH aufgrund einer NZB (s. Rn. 1230 ff.) die Revision zulässt. Eine Streitwertrevision ohne ausdrückliche Zulassung gibt es nicht (anders als etwa die Streitwertberufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ArbGG).
Revisionen sind in der Praxis selten: Beim BFH gingen im Jahr 2011 nur 688 Revisionen ein. Angesichts von 10.284 Urteilen der FG im Jahr 2010 kommt es damit nur in ca. 7 % aller Fälle zu einer Revision. Faktisch besteht damit in der Finanzgerichtsbarkeit in den meisten Fällen nur eine Instanz!
1171Zuständig für die Revision ist der BFH in München. Er überprüft die Vereinbarkeit des Urteils des FG mit dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Ein Muster einer Revisionsschrift sowie einer Revisionsbegründung finden Sie in Abschn. V (Rn. 1212 f.).