Instanzenzug:
Gründe
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (T. D. ) und drei Jahren und zwei Monaten (P. D. ) verurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist für beide Angeklagte jeweils vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen, den es nur unter Berücksichtigung der - von ihm angenommenen - vertypten Strafmilderungsgründe der § 46a und § 46b StGB, im Falle der Angeklagten T. D. auch des § 21 StGB, bejaht hat. Es hat sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, ob alternativ mehrfache Strafrahmenverschiebungen nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären, die für beide Angeklagte günstiger gewesen wären.
3 2.
Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht für beide Angeklagte eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat.
4 Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass bei den Angeklagten zwar keine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit besteht, jedoch jeweils ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen (ICD-10 F 10.1) vorliegt. Beide standen bei der Tat, einem Wohnungsüberfall auf eine Bekannte, unter nicht unerheblichem, wenn auch jeweils die Schuldfähigkeit nicht erheblich verminderndem Alkoholeinfluss; T. D. hatte auch Methadon und Cannabis zu sich genommen.
5 Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn sich das Landgericht zur Begründung der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf die Auffassung des Sachverständigen stützt, 'es lasse sich nicht feststellen, dass man dem durch beide Angeklagte in dem beschriebenen Umfang betriebenen Drogenmissbrauch über einen 'Hang' im Sinne des § 64 StGB primären Stellenwert im Beziehungsgefüge der spontan begangenen Raubtat einräumen müsste" (UA S. 53 f.). Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. , BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die von den Angeklagten vorgenommene spontane Tatplanänderung einen möglichen Bedingungszusammenhang zwischen 'Hang" und Taten durchbrechen sollte.
6 3.
Das neue Tatgericht wird sich deshalb für beide Angeklagte mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) differenziert mit den Voraussetzungen des § 64 StGB - in diesem Zusammenhang nach Aufhebung der Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch auch bei beiden Angeklagten wiederum mit den Voraussetzungen zum § 21 StGB - zu befassen haben. Dabei wird es auch erneut jeweils die Frage des Bestehens eines Hanges im Sinne einer eingewurzelten, aufgrund psychischer Disposition bestehenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen ( Rn. 8; Beschluss vom - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), zu prüfen haben.
Fundstelle(n):
QAAAE-29761