BGH Beschluss v. - 2 StR 435/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 Euro angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung des Verfalls wendet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Das Landgericht hat nicht erörtert, ob eine unbillige Härte vorliegt, die zur Unzulässigkeit der Verfallsanordnung führt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB), oder ob wegen Wegfalls der Bereicherung nach seinem Ermessen ganz oder teilweise von der Verfallsanordnung abgesehen werden soll (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB).

3 Wird nach der gesetzlichen Regel nicht von der Verfallsanordnung abgesehen, so ist eine Erörterung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 73c Abs. 1 StGB zwar nur erforderlich, sofern konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls vorliegen (vgl. ; Beschluss vom - 1 StR 75/11, BGHR StGB § 73c Erörterungsbedarf 1). Dies ist hier aber angesichts des Fehlens von Vermögen und festen Einkünften sowie des Vorhandenseins von Schulden des Angeklagten in Höhe von mehreren tausend Euro der Fall. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

4 Der Senat kann die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung (vgl. , BGHSt 33, 37, 40) nicht selbst nachholen (vgl. ).

Fundstelle(n):
MAAAE-29706