Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand
1. Aufl. 2013
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2. Auflegungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflicht
2.1 Aufstellungspflicht und Erleichterungen
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts erfasst insbesondere
mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB),
mittelgroße und große Kap.& Co.-Gesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB),
mittelgroße und große Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 und 2 HGB) sowie
bestimmte dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegende Unternehmen.
Lediglich kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 HGB und haftungsunbeschränkte Personengesellschaften sind von der Aufstellung eines Lageberichts befreit. Dies bedeutet, dass bei Überschreitung von zwei der in § 267 HGB fixierten und hier abgebildeten Grenzwerte die Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts besteht, der gleichfalls der Prüfungspflicht i. S. der §§ 316 ff. HGB sowie der Offenlegungspflicht ohne jegliche Aufstellungserleichterung unterliegt.
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Bilanzsumme Umsatzerlöse Zahl der Arbeitnehmer | >
4.840.000 € > 9.680.000 € > 50 |
Mit der vergangenheitsorientierten Berichterstattung über den Geschäftsverlauf dient der Lagebericht wie der Jahresabschluss der Rechenschaftslegung. Darüber hinaus stellt er angesichts seiner zukunftsorientierten Ausrichtung eine wichtige Informationsquell...