FGO: Unzulässigkeit einer Kostenerinnerung, mit
der keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden
- Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten
Leitsatz
1. Unzulässig ist eine
Kostenerinnerung, soweit keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte
geltend gemacht werden, sondern nur die der Kostenlastentscheidung
zugrunde liegende Gerichtsentscheidung oder die darin enthaltene und
für das Kostenfestsetzungsverfahren bindende Kostengrundentscheidung
angegriffen wird oder sonstige nicht kostenrechtliche Rechtsverstöße gerügt
werden sollen.
2. Nicht zu erstatten oder nicht zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung im Klage- oder Vorverfahren notwendig sind - nur
mittelbare oder Aufwendungen vor und außerhalb des Vor-
und des Klageverfahrens oder für anderweitig gestellte
Anträge; - nicht entstandene oder nur fiktive Aufwendungen
für eigene Prozessbearbeitung, für entgangene
Einkünfte oder für ersparte zusätzliche
Bevollmächtigtenkosten; - Mehrkosten durch wiederholte
Mitteilungen (auch per Telefon) und doppelten Versand von Schriftstücken (auch
per Fax) im Vergleich zu einfachem Porto; - Schadensersatz, Schmerzensgeld
oder Entschädigung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAE-29657
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