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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 4245/11 EFG 2013 S. 433 Nr. 6

Gesetze: EStG § 10d, EStG § 4 Abs. 9, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5

Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten

Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden können.

2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da der Steuerpflichtige kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind.

3. Die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben und damit die Abzugsbeschränkung sorgt als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung für Vereinfachung und vermeidet Widersprüche zu anderen steuerlichen Regelungen.

4. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern führt zu mehr Steuergerechtigkeit, da die Abgrenzung zwischen Fällen mit einem zur späteren Berufstätigkeit vordergründig bestehendem Veranlassungszusammenhang und Fällen ohne eines solchen Veranlassungszusammenhangs schwierig ist.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 10
DStZ 2013 S. 174 Nr. 6
EFG 2013 S. 433 Nr. 6
EStB 2013 S. 189 Nr. 5
StBW 2013 S. 198 Nr. 5
b&b 2012 S. 8 Nr. 2
PAAAE-29650

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