Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten
Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag
gesondert festgestellt werden können.
2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da
der Steuerpflichtige kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
3. Die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben und damit die Abzugsbeschränkung sorgt als
verfassungsrechtlich zulässige Typisierung für Vereinfachung und vermeidet Widersprüche zu anderen steuerlichen Regelungen.
4. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern führt zu mehr Steuergerechtigkeit, da die Abgrenzung zwischen Fällen
mit einem zur späteren Berufstätigkeit vordergründig bestehendem Veranlassungszusammenhang und Fällen ohne eines solchen Veranlassungszusammenhangs
schwierig ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 16 Nr. 10 DStZ 2013 S. 174 Nr. 6 EFG 2013 S. 433 Nr. 6 EStB 2013 S. 189 Nr. 5 StBW 2013 S. 198 Nr. 5 b&b 2012 S. 8 Nr. 2 PAAAE-29650
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