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Forderungsinkasso ist keine erlaubte Nebenleistung
Tritt ein Kapitalanleger (hier: Beteiligter an einem Filmfonds) seine Forderungen (Beteiligung, Schadenersatzansprüche) gegen eine erfolgsabhängige Vergütung an ein Unternehmen ab und beauftragt dieses mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, ist dieses Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein rechtliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Zunächst lag hier keine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit vor, die zulässig ist, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 Abs. 1 RDG). Im entschiedenen Fall erbrachte die kla-gende Abtretungsempfängerin mit der Bündelung von Interessen geschädigter Kapitalanleger, der Informationsbeschaffung und Recherche lediglich eine auf wirtschaftlichem und organisatorischem Gebiet liegende Haupttätigkeit. Da diese keine nenn...