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Lohnsteuer | Veruntreute Beträge sind kein Arbeitslohn
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt darin kein Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG. (2) Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.
Der BFH hängt seine Entscheidung, wonach Beträge, die als Arbeitsentgelt veruntreut und ausgezahlt wurden, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, an dem Begriff des „Gewährens” von Vorteilen auf. Dasselbe Ergebnis folgt aber auch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil es sich bei diesen Beträgen eben nicht um eine Gegenleistung für die zur...