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Abgabenordnung | „Richtige” Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr
Es ist nach dem nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht „unrichtig” i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) verweist.
Mit Beschluss vom - III B 66/12 NWB EAAAE-24091 hatte bereits der Dritte Senat des BFH die Auffassung vertreten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hinweisen muss, und zwar auch dann nicht, wenn die Behörde (beispielsweise durch Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheids) konkludent einen „Zugang” i. S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat. [i]Mustereinspruch zu VIII R 33/12 NWB VAAAE-24204Beim VIII. Senat des BFH ist bezüglich dieser Rechtsfrage aber noch ...