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Familienrecht | Stärkung der Rechte von Kindern anonymer Samenspender
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Kinder anonymer Samenspender das Recht haben, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren. Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat vom Beklagten als behandelndem Arzt Auskunft über den Samenspender verlangt, um in Erfahrung zu bringen, von welchem Mann sie abstammt. Der Beklagte hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, er habe mit den seinerzeit beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe. Das aus dieser Absprache folgende Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin. Er sei zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem könne er die möglichen Samen...