1. Das gesetzliche Prüfungsverfahren der Krankenkassen (KK) in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten verlangt nicht, dass die KK nach Erhalt der Daten gemäß § 301 SGB V zur Klärung offener Fragen ausnahmslos den MDK beauftragen muss. Ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß § 301 SGB V bereits bei verständiger Würdigung auf Laienebene Zweifel, darf die KK vom Krankenhaus weitere Erläuterungen oder zumindest eine aktive Förderung des gesetzlichen Prüfverfahrens verlangen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abgrenzung zwischen vollstationärer Behandlung sowie vor- bzw. nachstationärer Behandlung.
2. Nach einem konkludent erteilten Prüfauftrag der KK an den MDK ist das Krankenhaus verpflichtet, sich aktiv am Prüfverfahren zu beteiligen.
Fundstelle(n): RAAAE-29256
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