Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 5 AO
steuerfreie Verluste aus Beteiligung im
Ausland
Leitsatz
1. Beteiligt sich eine OHG als
atypisch stille Gesellschafterin an einer russischen Gesellschaft, unterbleibt
eine gesonderte Feststellung auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft
nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO und nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, wenn die OHG
die einzige inländische Beteiligte der russischen Gesellschaft ist. Die
steuerfreien Einkünfte sind dann unmittelbar bei der Veranlagung der/des
inländischen Beteiligten zu ermitteln.
2. Von der für die inländische
Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erfolgten
Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Feststellung
der im Dezember 1998 –dem Jahr vor der Streichung des § 2a Abs. 3 EStG
– entstandenen steuerfreien Verluste aus der Beteiligung an der
russischen Gesellschaft, die ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes
Wirtschaftsjahr hat, für die ausschließliche Anwendung des § 2a Abs. 3 EStG bei
den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der OHG zu trennen. Die
beiden Feststellungen können in einem sog. kombinierten Feststellungsbescheid
verbunden werden. Die Gewinnfeststellung beinhaltet nur die steuerpflichtigen
Einkünfte der Personengesellschaft; die nach § 180 Abs. 5 AO festzustellenden
steuerfreien Einkünfte dürfen nicht enthalten sein.
3. Erfolgt die Feststellung der nach
dem DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für die
Gesellschafter der OHG als im Inland ansässige Personen, kommt es auf den vom
Kalenderjahr abweichenden Gewinnermittlungszeitraum der zwischengeschalteten
OHG nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei der russischen
Betriebsstätte sowie bei den Feststellungsbeteiligten.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 414 Nr. 6 StBW 2013 S. 346 Nr. 8 BAAAE-29137
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