Bei rückwirkendem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft
Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3
S. 1 UmwStG 1995 trotz Bestandskraft der Steuerbescheide
Leitsatz
1. Wird erst nach der Erstellung der
Bilanz, der Abgabe der Steuererklärungen und dem Eintritt der Bestandskraft der
darauf ergangenen Steuerbescheide, aber noch innerhalb der Achtmonatefrist des
§ 14 S. 3 UmwStG für eine Kapitalgesellschaft der zum 31.12. des Streitjahres
zurückwirkende Formwechsel in eine Personengesellschaft beschlossen, so kann
das Wahlrecht zum Ansatz der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter nach §
3 S. 1 UmwStG trotz der Bestandskraft der Steuerbescheide ausgeübt werden; die
bestandskräftigen Steuerbescheide sind insoweit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO
zu ändern.
2. Neben der steuerlichen
Schlussbilanz ist zweckmäßigerweise eine weitere Bilanz zu erstellen, wenn die
umgewandelte Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nicht die
Buchwerte ansetzt. Das Bewertungswahlrecht des § 3 UmwStG wird durch den Ansatz
in der steuerlichen Schlussbilanz ausgeübt. Die wirksame Ausübung des
Wahlrechts ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht davon abhängig, ob die
Gesellschafterversammlung die Bilanz festgestellt hat (im Streitfall: wirksame
Wahlrechtsausübung durch Einreichung einer vom Geschäftsführer der GmbH
unterschriebenen Körperschaftsteuererklärung samt einer Übertragungsbilanz mit
Teilwerten).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2605 Nr. 43 DStR 2013 S. 8 Nr. 26 DStRE 2013 S. 928 Nr. 15 EFG 2013 S. 473 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18357 Nr. 5 Ubg 2013 S. 533 Nr. 8 RAAAE-29136
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