Voraussetzung für die Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg durch die Ausgangszollstelle
Leitsatz
Der Reisende hat nach § 17 Abs.2 UStDV einen Anspruch auf Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf dem vorgelegten Ausfuhrbeleg
durch die Ausgangszollstelle. Voraussetzung ist, dass der Name und die Anschrift in dem Ausfuhrbeleg mit den Eintragungen
in dem ebenfalls vorgelegten Pass des Ausführers übereinstimmen und es sich bei dem Pass um den Pass eines Drittstaats handelt.
Fehlt der Wohnort in dem drittländischen Pass, besteht der Anspruch nur, wenn nach dem aus aufenthaltsrechtlichen Gründen
ebenfalls vorgelegten Pass, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der Wohnort des Ausführenden im Drittland eingetragen
ist
Fundstelle(n): UStB 2013 S. 72 Nr. 3 XAAAE-29134
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