Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des am in Kraft
getretenen Erbschaftsteuergesetzes nur bis zum zulässig
auch keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Option zur rückwirkenden
Anwendung
Leitsatz
1. Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1
S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes
wegen, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden
ist, konnte zulässigerweise nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung,
spätestens aber bis zum ausgeübt werden. Auch wenn die
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erst nach dem eingetreten ist,
ergab sich daraus kein (nachträgliches) Wahlrecht.
2. Die Frist des galt nicht
nur im Rahmen eines Antrags auf rückwirkende Anwendung des ErbStG n. F. nach
Art. 3 Abs. 2 ErbStRG, sondern auch bei einem Antrag auf rückwirkende Anwendung
des ErbStG n.F. nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG.
3. Bei Art. 3 Abs. 1 ErbStRG handelt
es sich um eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Zweck aus Gründen der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch absolute Fristenstrenge
gekennzeichnet ist und für die grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 250 Nr. 6 DAAAE-29119
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