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FG Münster 29.6.2012 4 K 288/10 F, IWB 3/2013 S. 75

FG Münster | Bemessungsgrundlage der fiktiven anrechenbaren portugiesischen Quellensteuer

Der für die Bemessung der fiktiven portugiesischen Quellensteuer maßgebliche Bruttobetrag der Zinsen ist nicht um Wechselkursverluste zu mindern. Für den Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags kein Raum. Es kommt bei der Bestimmung des Zinsbegriffs allein auf die abkommensrechtliche Zinsdefinition an – nicht auf den Zinsbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Hinweis:

Im Streitfall hatte die Klin. eine Geldanlage in britischen Pfund bei einer portugiesischen Bank erworben. Die Laufzeit von 81 Tagen, der Zinsbetrag und der Umrechnungskurs bei Ablauf der Geldanlage wurden zu Beginn festgelegt. Bei Fälligkeit wurden der Klin. 906.237 € ausgezahlt. In Portugal wurde keine Quellensteuer einbehalten. Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. c DBA Portugal werden auf Zinsen aus Portugal grundsä...