Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG;
Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil
Soweit an einem Mitunternehmeranteil ein Nießbrauch besteht, bitte ich bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrag (§ 35 Abs. 2 EStG) und der zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 4 EStG) folgende Auffassung zu vertreten.
§ 35 EStG hat die Entlastung des Steuerpflichtigen von der Gewerbesteuer zum Ziel. Die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der zu zahlenden Gewerbesteuer muss daher grundsätzlich der (steuerlichen) Gewinnverteilung folgen.
Im Fall eines Nießbrauchs wird die (steuerliche) Verteilung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft zweistufig vorgenommen. In einem ersten Schritt wird der anteilige Gewinn des Mitunternehmers für seinen Mitunternehmeranteil entsprechend dem allgemeinen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen berechnet; in einem zweiten Schritt wird der dem Mitunternehmer zuzurechnende Gewinnanteil zwischen ihm und dem Nießbraucher entsprechend der Nießbrauchsvereinbarung aufgeteilt. Im Verhältnis des Mitunternehmers zum Nießbraucher kommt es auf Entnahmebeschränkungen nicht an.
Soweit der Gewinnanteil vom Mitunternehmer (nicht entnahmefähiger Betrag und anteiliger entnahmefähiger Betrag) zu versteuern ist, sind ihm quotal auch der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag und die darauf zu zahlende Gewerbesteuer zuzurechnen. Soweit der Gewinnanteil vom Nießbraucher (anteiliger entnahmefähiger Betrag) zu versteuern ist, sind ihm der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer quotal zuzurechnen.
FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 2/2013
Fundstelle(n):
DAAAE-29051