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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 220/11

Gesetze: SGB VI § 115 Abs. 4; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB V § 44; SGB V § 50 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Zustimmung eines Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gilt als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese Zustimmung kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden.

Fundstelle(n):
DAAAE-29012

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