Bei der Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten iSv § 63 Abs 2 SGB X notwendig war, bleiben eigene Rechtskenntnisse des Widerspruchsführers unberücksichtigt.
Im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Widerspruchsführer, der selbst von Beruf Rechtsanwalt ist, kann ein Gebührenanspruch nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, die beauftragende Person verfüge aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes ohne Weiteres über die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Rechts- und Sachkenntnis. Nicht der subjektive Kenntnisstand des Widerspruchsführers, sondern die Sicht eines verständigen Dritten ist maßgeblich.
Fundstelle(n): CAAAE-29008
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