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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 234/09

Gesetze: SGB II § 11; SGB X § 45; BGB § 278; SGB X § 50; SGB X § 24; SGB X § 41; SGG § 77; SGB X § 13; BGB § 168; BGB § 170; BGB § 278 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ausbildungsgeld nach § 102 f SGB III für eine behinderten Menschen vorbehaltenen Berufsausbildung ist als Einkommen iSv § 11 SGB II anzurechnen, soweit es keinen Anteil für Fahrt- und Lehrgangskosten enthält. Eine Anrechnungsfreiheit entsprechend § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII (so für Besucher des Eingangsbereichs einer WfbM) kommt nicht in Betracht.

2. Hat der volljährige Leistungsberechtigte seinen Vater bevollmächtigt, alle Angelegenheiten nach dem SGB II für ihn zu regeln und ist dieser tätig geworden, ist für die Feststellung des subjektiven Verschuldensvorwurf iSv § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X auf diesen abzustellen.

3. Eine unzulässige Verböserung im Widerspruchsverfahren liegt vor, wenn die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen für einen Monat erhöht wird, auch wenn der Betrag sich insgesamt reduziert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-29006

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