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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 3 AS 44/11 B PKH

Gesetze: ZPO § 114; SGG § 133; SGG § 172 Abs. 3; ZPO § 318; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde.

2. Ein ohne mündliche Verhandlung ergangener Beschluss wird mit der ersten Verlautbarung an einen Beteiligten zwecks Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist die Entscheidung für alle Beteiligten unabänderlich. Eine irrtümlich unterlassene Zustellung an einen der Beteiligten ändert nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses.

3. Vom Zeitpunkt der ersten Zustellung einer Entscheidung an einen der Beteiligten besteht auch für einen anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen.

4. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch noch möglich, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass vor dem Abschluss des Verfahrens ein formell ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist und der Antrag entscheidungsreif war.

5. In einem gerichtskostenfreien Verfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt in dem abgeschlossenen Verfahren tätig geworden ist.

6. Sogenannte Allgemeinkosten der Prozessführung (wie Porto, Telefonkosten und Schreibauslagen), die einem hilfebedürftigen Beteiligten entstandene sind, können im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung nicht als "Gerichtskosten" übernommen werden.

Fundstelle(n):
YAAAE-28996

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