Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eines Vermögensverzeichnisses
Leitsatz
1) Gegen die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattliche Versicherung des Steuerschuldners,
dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, kann nicht eingewandt werden, dass die materielle Steuerschuld
nicht oder nicht in der bezeichneten Höhe bestehe.
2) Der Einwand, die Steuerschuld sei zu Unrecht nicht gestundet oder Säumniszuschläge nicht erlassen worden, wird nicht gehört.
3) Der Schuldner kann auch nicht einwenden, der Vollstreckungsgläubiger kenne die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits genau.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 11 Nr. 24 DStRE 2013 S. 950 Nr. 15 EFG 2013 S. 580 Nr. 8 IAAAE-28812
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