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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 Ko 2444/12 EFG 2013 S. 162 Nr. 2

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2

Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten

Leitsatz

1. Voraussetzung für die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 (2.Alt.) ist, dass sich das Verfahren „anderweitig erledigt„.

2. Das ist grds. nicht gegeben, wenn ein Verfahren sechs Monate ruht; eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG findet nicht statt.

3. § 63 GKG gilt nicht für Auslagen. Sachverständigenauslagen sind mithin mit Fälligkeit anzufordern, beim ruhenden Verfahren also nach sechs Monaten (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 29
DStRE 2013 S. 1336 Nr. 21
EFG 2013 S. 162 Nr. 2
OAAAE-28810

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