Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV – Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Leitsatz
Die Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ermäßigt sich gemäß § 40 Abs. 2 der StBGebV auch dann, wenn das Verfahren
die Festsetzung eines Verspätungszuschlags betrifft; dies gilt auch, wenn die Behörde die Ermessenserwägungen erst im Einspruchsverfahren
darlegt.
Unter den Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV fallen auch Bescheide über steuerliche Nebenleistungen.
Die Geschäftsgebühr ist auch bei Steuerberatern nach § 45 StBGebV entsprechend den Regelungen des RVG zur Hälfte auf die
Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren anzurechnen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 13 Nr. 45 DStRE 2013 S. 1462 Nr. 23 EFG 2013 S. 399 Nr. 5 RAAAE-28809
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