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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 135/11 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 2 Nr. 1EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. c

Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) – Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas

Leitsatz

  1. Das in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) für die Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung eingesetzte Erdgas ist nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG steuerbegünstigt, wenn mit der Zusatzfeuerung nach dem eigentlichen KWK-Prozess im Abhitzekessel unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas lediglich Wärme erzeugt wird und die Zusatzfeuerung daher keinen Teil des eigentlichen KWK-Prozesses darstellt.

  2. Unerheblich ist, dass die Anlage konstruktionsbedingt ohne die Zusatzfeuerung nicht arbeiten kann und hierdurch einen höheren Wirkungsgrad erreicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-28805

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