1. Wird die Steuerfestsetzung wie im
Streitfall geändert, ist gem. § 233a Abs. 5 AO eine bisherige Zinsfestsetzung
zu ändern.
2. Falls bisher keine Zinsfestsetzung
erfolgt ist, ist nach der Korrektur der Steuerfestsetzung nach den Grundsätzen
des § 233a Abs. 5 AO eine Zinsfestsetzung erstmals vorzunehmen.
3. Die Festsetzung der
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer folgt nicht den Regeln des
verschuldensabhängigen Schuldnerverzugs (§§ 284 ff. BGB).
4. Der Festsetzung der
Nachforderungszinsen steht auch § 301 BGB, wonach für die Zeit des
Gläubigerverzugs keine Zinsen zu zahlen sind, nicht entgegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 88 Nr. 3 StBW 2013 S. 1008 Nr. 22 StBW 2013 S. 155 Nr. 4 TAAAE-28804
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