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FG München Urteil v. - 7 K 1796/09 EFG 2013 S. 364 Nr. 5

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aDBA USA Art. 6 Abs. 1DBA USA Art. 13 Abs. 1DBA USA Art. 7 AO§ 13 S. 1 AO § 13 S. 2 Nr. 1

Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung einer verpachteten inländischen Gaststätte

Besteuerungsrecht der BRD nach dem DBA-USA

Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in weit zurückliegenden Zeiträumen betrieben wurde

Leitsatz

1. Sachliche Voraussetzung für einen fortgeführten Gewerbebetrieb ist, dass ein vom Verpächter oder (bei unentgeltlichem Erbwerb) seinem Rechtsvorgänger vormals selbst betriebener (noch lebender) Gewerbebetrieb verpachtet wird. Dabei reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden.

2. Bei Gaststätten bilden die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand.

3. Als objektives Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in einem bestimmten, lange zurückliegenden Zeitraum (im Streitfall während des zweiten Weltkriegs) betrieben wurde, können die amtlichen Aufzeichnungen (Karteiblätter) der Gemeinde über die Gewerbean- und abmeldungen für den Gaststättenbetrieb und die für den Betrieb erteilten Gaststättenkonzessionen herangezogen werden.

4. Allein die Tatsache, dass das FA ggf. auf eine kraft Gesetzes bestehende Buchführungspflicht nicht hinweist, führt nicht dazu, dass kein Betriebsvermögen vorliegt.

5. Der Verpächter unterhält regelmäßig keine Betriebsstätte in dem verpachteten Betrieb. Anders verhält es sich jedoch, wenn der im Ausland wohnende Verpächter einen inländischen Generalbevollmächtigten für den verpachteten Betrieb bestellt hat.

6. Das Besteuerungsrecht der BRD für den aus dem verpachteten Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn des in den USA lebenden Verpächters ergibt sich aus der gegenüber Art. 7 DBA-USA vorrangigen Regelung nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DBA-USA.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 30
DStRE 2013 S. 1112 Nr. 18
EFG 2013 S. 364 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2013 S. 196
Ubg 2013 S. 659 Nr. 10
MAAAE-28799

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