Zivilprozesskosten bei Vorliegen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar
nach der Ehescheidung anfallende, auf einen früheren Ehevertrag zurückzuführende Kosten der Zwangsräumung der früheren Ehewohnung
als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Nach der durch Urteil VI R 42/10 v. geänderten BFH-Rechtsprechung können Zivilprozesskosten aufgrund des staatlichen
Gewaltmonopols Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i. S. d.
§ 33 EStG erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter dieser
Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten
(Anschluss an die geänderte BFH-Rechtsprechung).
2. Der Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass – entsprechend zum Prozesskostenhilfeverfahren
– im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende
Erfolgsaussicht aufweisen muss; bei summarischer Prüfung muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
3. Bestreitet die Klägerin nach der Ehescheidung die Wirksamkeit eines – den Vorsorgungsausgleich ausschließenden und die
Nutzung der ehelichen Wohnung dem Ehemann zuweisenden – Ehevertrags und setzt sie sich gerichtlich gegen die von ihrem ehemaligen
Mann veranlasste Zwangsräumung der Wohnung zur Wehr, sind die Kosten bezüglich der Wohnungsräumung als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAE-28786
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