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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 6 AS 172/11

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Zuwendung eines Pflichtteils zählt zum Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Leistungen eingetreten ist.

2. Ist die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Zeitraum nach Antragstellung erfolgt, stellt der Zufluss des Geldbetrags Einkommen dar.

3. Zur Abgrenzung der §§ 45 und 48 SGB X.

Fundstelle(n):
RAAAE-27970

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