1. Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig iS des §§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3, 9 und 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 sein.
2. Zwar kann gem § 2033 Abs 1 BGB jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs 2 BGB.
3. Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs 1 BGB.
4. Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2608 AAAAE-27967
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