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Einladung zu einem Bewerbungsgespräch
Wird ein Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, ist der einladende Arbeitgeber entsprechend §670 BGB verpflichtet, dem Bewerber die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Die Regelung ist nicht zwingend und kann somit modifiziert oder vollständig abbedungen werden. Soweit Fahrt- und/oder Unterbringungskosten übernommen werden sollen, empfiehlt es sich den Umfang der Erstattungspflicht konkret zu regeln, da die Frage welche Aufwendungen „erforderlich” sind, rechtlich nicht eindeutig definiert ist und somit Konflikte vorprogrammiert sind.
Mehr zum Thema Arbeitsvertrag sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: