§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG findet nur dann Anwendung, wenn der Wertzuwachs in den Zeiträumen vor dem Realisationszeitraum muss
steuerbar gewesen ist, also der Einkommensteuer unterlag. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige in qualifizierter
Weise an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, die sog. latente Verstrickung also irgendwann einmal aktuell geworden war.
Die latente Verstrickung konnte jedoch nicht eintreten, wenn der Steuerpflichtige während des Zuwachses an Leistungsfähigkeit
nach der jeweils gültigen Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG niemals wesentlich beteiligt war.
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 131 Nr. 5 EFG 2013 S. 436 Nr. 6 TAAAE-27777
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