Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht – Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr.
1 EStG – Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Überlassung eines Ferienhauses
Leitsatz
Bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft – hier: durch den Erwerb der Anteile einer Grundbesitz haltenden
spanischen Sociedad Limitada - genügt es für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht und damit einer Kapitalanlage i.
S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass dem Anteilseigner Vorteile in der Gestalt unentgeltlicher Nutzung eines der Gesellschaft
gehörenden Wirtschaftsgutes (Ferienhaus auf Mallorca) zufließen, ohne dass die Gesellschaft nach ihrer Zielsetzung und tatsächlichen
Geschäftstätigkeit Gewinn durch Teilnahme am marktwirtschaftlichen Geschehen erzielt oder – bei einer wesentlichen Beteiligung
i. S. von § 17 Abs. 1 EStG – mit zu einem Einkünfteüberschuss führenden Wertsteigerungen der Anteile zu rechnen ist.
Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung an den Anteilseigner führt nach spanischem Recht als verhinderte
Vermögensmehrung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann – anders als inländische Kapitalgesellschaften - über eine außerbetriebliche Sphäre
verfügen und einen Liebhabereibetrieb unterhalten.
In gesellschaftsrechtlicher Veranlassung unternommene verlustbringende Aktivitäten einer ausländischen Kapitalgesellschaft,
die mangels Gewinnerzielungsabsicht einer als Liebhaberei zu bezeichnenden Tätigkeit nachgeht, unterliegen daher bei den inländischen
Gesellschaftern keiner Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung (entgegen Urteil des , EFG 2004, 124).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2989 Nr. 49 VAAAE-27772
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