1. Die Vollstreckung ist im Streitfall nicht unbillig, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Steuerschulden in absehbarer
Zeit durch freiwillige Leistungen oder durch andere – weniger belastende – Vollstreckungsmaßnahmen wesentlich zurückgeführt
werden können.
2. Denn auch wenn die Kläger ohne Zweifel trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters große Anstrengungen
unternehmen, um ihre Steuerrückstände zu begleichen, kann unter Berücksichtigung der Höhe der Raten nicht mit einer zügigen
und kurzfristigen Rückführung der Steuerschulden gerechnet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAE-27765
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