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NWB BB 2/2013 S. 39

Keine Offenbarungspflicht einer Schwangerschaft bei Einstellung als Schwangerschaftsvertretung

Das LArbG Köln hat entschieden, dass eine schwangere Frau, die eine befristete Stelle als Schwangerschaftsvertretung annimmt, ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht offenbaren muss. Der Arbeitsvertrag wurde von der Arbeitgeberin angefochten, denn die Arbeitnehmerin habe von der Schwangerschaft gewusst, ohne dies der Arbeitgeberin zu offenbaren. Das ArbG Bonn gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Gegen dieses Urteil wendete sich die Arbeitgeberin beim LArbG Köln erfolglos. Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG) vor, wenn eine Frau nach einer Schwangerschaft befragt wird. Eine Offenbarung, auch auf Nachfrage, ist nicht notwendig. Nach Rechtsprechung des EUGH (vgl. NWB OAAAB-72559) gilt dies auch dann, wenn ein bef...