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NWB Nr. 5 vom Seite 266

Altverluste nur noch 2013 verrechenbar

[i]Verluste aus privaten WertpapiergeschäftenAnleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten achtgeben. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken im Rahmen einer Pressemitteilung vom hin.

Hintergrund

[i]Verrechnung von Altverlusten ...Private Veräußerungsverluste, d. h. Verluste nach § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung (sog. Altverluste), sind bis einschließlich 2013 auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).

[i]... ausschließlich im Rahmen der ESt-ErklärungHierzu führt der Bankenverband weiter aus: Die Verrechnung der „Altverluste” kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste” festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. [i]Nach 2013 nur noch Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer WG wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglichNach Ablauf des Jahres 2013 ist...