Lehrbuch Abgabenordnung
18. Aufl. 2013
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Kapitel 7: Verwaltungsakte
7.1 Begriff des Verwaltungsaktes
201Wie jede Verwaltungsbehörde wird auch das Finanzamt im Bereich der Hoheitsverwaltung im Wesentlichen in Form von Verwaltungsakten tätig.
In § 118 Satz 1 AO werden die hierfür erforderlichen Merkmale bezeichnet. Danach ist ein Verwaltungsakt jede
- hoheitliche Willenskundgebung 
- einer Behörde 
- zur Regelung eines Einzelfalles 
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, 
- die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 
Verwaltungsakte sind z. B.:
Auskunftsersuchen, die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die verbindliche Zusage nach § 204 f. AO, Fristverlängerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, Festsetzung von Verspätungszuschlägen und erstmalige Anmahnung von Säumniszuschlägen, Steuerbescheide, Änderungsbescheide, Haftungsbescheide, Steuermessbescheide, Stundungen, Erlasse, Prüfungsanordnungen, Ablehnung von Akteneinsicht (vgl. AEAO zu § 364 AO) Erteilung und Ablehnung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG usw.
Allgemeinverfügungen, § 118 Satz 2 AO: vgl. hierzu § 172 Abs. 3 AO, § 367 Abs. 2b AO. Z. B. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl I 2007, 224.
Keine Verwaltungsakte sind dagegen u. a.:
- Innerdienstliche Weisungen, da sie keine ...