Gestaltungsmissbrauch durch Vermittlung steuerfreier Veräußerungsgewinne
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eine Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO.
Ein Gestaltungsmissbrauch kann vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Geschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt
werden sollen, oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts
nicht angemessen sind.
Beteiligt sich ein Stpfl. an einem Fonds, dessen Vermögen im Wesentlichen dazu verwendet werden soll, den Anlegern durch
wirtschaftlich gegenläufige Geschäfte steuerfreie Veräußerungsgewinne zu vermitteln, die das handelsrechtliche Ergebnis des
Fonds übersteigen, kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sein.
Der Steueranspruch entsteht beim Gestaltungsmissbrauch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen rechtlichen
Gestaltung entstanden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 86 Nr. 3 DStZ 2013 S. 94 Nr. 4 EFG 2013 S. 328 Nr. 4 ErbStB 2013 S. 72 Nr. 3 KÖSDI 2013 S. 18395 Nr. 6 PAAAE-27372
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