Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden
Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung
Leitsatz
1. Auf Antrag des Steuerpflichtigen
ist, sofern der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht
entgegensteht, eine gemäß § 10 Abs. 2
StraBEG eingetretene Abgabenfestsetzung gemäß § 10
Abs. 3 StraBEG zu korrigieren, wenn und soweit feststeht, dass die
Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen.
2. Wird die aufgrund der Abgabe einer strafbefreienden
Erklärung eintretende Abgabenfestsetzung bestandskräftig
und erstrebt der Abgabenpflichtige eine Änderung der Festsetzung
gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG, so trägt
er die Feststellungslast dafür, dass die Grundvoraussetzungen
des § 1 Abs. 1 StraBEG entgegen der der strafbefreienden
Erklärung zugrunde liegenden Einschätzung nicht
vorliegen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 918 Nr. 16 DStR 2013 S. 10 Nr. 18 DStRE 2013 S. 758 Nr. 12 EFG 2013 S. 331 Nr. 4 PStR 2013 S. 224 Nr. 9 VAAAE-27357
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