Keine Berücksichtigung von Zuwendungen und Spenden bei der
Aufteilung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG
Leitsatz
1. Bei der Berechnung des Schlüssels
für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter Verwendung gem. §
15 Abs. 4 S. 2 UStG 2005 erhöht sich die den Gesamtumsätzen
gegenüberzustellende Summe der steuerpflichtigen Umsätze nicht um echte
Zuschüsse und Spenden, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt.
2. Die bloße Anknüpfung der
Förderungsmaßnahmen an die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit bedingt nicht, die
Förderung als zusätzliches Entgelt zu qualifizieren (hier: Betrieb einer
bezuschussten Freizeitbahn, diverser Spielgeräte und die Ausrichtung von
Veranstaltungen durch einen im geringen Umfang auch umsatzsteuerfreie Umsätze
erzielenden Verein).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-27350
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