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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1010/10

Gesetze: UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2005 § 15 Abs. 2 Nr. 1

Keine Berücksichtigung von Zuwendungen und Spenden bei der Aufteilung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Schlüssels für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter Verwendung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG 2005 erhöht sich die den Gesamtumsätzen gegenüberzustellende Summe der steuerpflichtigen Umsätze nicht um echte Zuschüsse und Spenden, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt.

2. Die bloße Anknüpfung der Förderungsmaßnahmen an die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit bedingt nicht, die Förderung als zusätzliches Entgelt zu qualifizieren (hier: Betrieb einer bezuschussten Freizeitbahn, diverser Spielgeräte und die Ausrichtung von Veranstaltungen durch einen im geringen Umfang auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielenden Verein).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-27350

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