Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids
Grobes Verschulden bei Mitteilung der anspruchserheblichen Tatsachen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist
Leitsatz
1. Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Kindergeldberechtigte keinen Nachweis über das Ende der
Schulausbildung des Kindes oder eine daran anschließende Ausbildung vorgelegt hat und wird dieser Aufhebungsbescheid bestandskräftig,
kann bei nachträglicher Vorlage der Nachweise Kindergeld erst ab dem der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgendem Monat
festgesetzt werden.
2. Eine Änderung des bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO wegen Bekanntwerdens
neuer Tatsachen oder Beweismittel kommt nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte vor Erlass des Aufhebungsbescheids
trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat und dies
auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt hat. Ihn trifft insoweit ein grobes Verschulden.
Tatbestand
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 105 Nr. 3 WAAAE-27348
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