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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 653/12 EFG 2013 S. 501 Nr. 7

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, BGB § 749, BGB § 752, BGB § 753

Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang mit einer anstehenden Ehescheidung

Leitsatz

1. Hält es der Steuerpflichtige infolge der anstehenden Ehescheidung und somit aus persönlichen Gründen für unzumutbar, eine Teileigentumsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bezüglich eines vermieteten Grundstücks fortzuführen, und beantragt er deswegen, im Wege der Teilungsversteigerung die Teileigentumsgemeinschaft aufzulösen, so sind die Aufwendungen für die Teilungsversteigerung (Anwalts- und Gerichtskosten) mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Da die Teilungsversteigerung nicht mehr in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern mit der beabsichtigten Beendigung der Erzielung dieser Einkünfte steht, scheidet ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Teilungsversteigerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedenfalls dann aus, wenn für den Steuerpflichtigen letztendlich nach Abzug aller Unkosten ein Vermögenswert übrig bleibt.

2. Mit einer Ehescheidung zusammenhängende Kosten sind nur insoweit als „zwangsläufig” zu beurteilen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung der Ehescheidung entstanden sind. Deshalb sind Aufwendungen für die außergewöhnliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung, worunter z. B. auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung eines Familienhauses fallen, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dem ) ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden oder Gerichten entstehen, nunmehr als zwangsläufig zu betrachten und damit außergewöhnliche Belastungen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 22
EFG 2013 S. 501 Nr. 7
EStB 2013 S. 231 Nr. 6
CAAAE-27346

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