Anordnung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nur bei Unkenntnis der Vermögenslage des Steuerschuldners
Leitsatz
Unter Beachtung der gesetzlichen
Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der
Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene
Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige
Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann, ist es nicht zu
beanstanden, dass das FA die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses angeordnet
hat, weil ihm die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht ausreichend
bekannt waren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAE-27340
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