1. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das FA im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens
für den Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht kannte (, BFH/NV 2010, 2225, m. w.
N).
2. Bei Abgabe von zwei (nachträglichen) Steuererklärungen – wie im Streitfall –, in denen abweichende Umsätze und Vorsteuern
erklärt werden, liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Bei den Steuererklärungen
handelt es sich nicht um Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 342 StBW 2013 S. 105 Nr. 3 VAAAE-27331
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.