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Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone
Zum wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 4621) eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seither sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro zwar weiterhin versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen unverändert aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen.
Durch die Gleitzone soll die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
Die Krankenkassen sind seit dem nach § 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2309), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des V...