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Kapitalanlagerecht | Keine Aufklärungspflicht einer 100 %igen Sparkassentochter über Vertriebsprovisionen
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätige 100 %ige Sparkassentochter (GmbH) wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist und damit ihre Kunden nicht ungefragt über die von ihr bei der empfohlenen Anlage (hier: Medienfonds) erwartete Provision aufklären muss (vgl. dazu NWB JAAAE-15295). Der Anleger kann bei dieser Sachlage nicht berechtigterweise annehmen, der Anlageberater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Das [i]Zum neuen Recht für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler Schwintowski, NWB 12/2012 S. 996gilt trotz des Umstands, dass die GmbH zur „Finanzgruppe der Sparkasse” gehört, dies durch die Verwendung des Firmenlogos betont und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnt. Denn es handelt sich erkennbar nicht um ein Kreditins...