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Track 17 | Kindergeld: Nachweis für die Suche nach einem Arbeitsplatz
Nach einer Änderung von SGB III § 38 ist es fraglich, ob ab dem bei arbeitsuchenden Kindern zwischen 18 und 21 Jahren die bisherige BFH-Rechtsprechung aufrecht erhalten werden kann, wonach eine erneute Arbeitslosmeldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruchs notwendig ist. Sowohl das FG Münster als auch das FG Düsseldorf halten dies nicht länger für erforderlich.
Neues zu berichten gibt es, was die steuerliche Berücksichtigung von Kindern angeht, die eine Arbeitsstelle suchen.
Sie kennen den Hintergrund: In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geregelt: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Das gilt aber nur dann, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.
Wann und wie oft sich ein Kind bei der Arbeitsagentur melden muss, steht nicht im Gesetz. Im Jahre 2008 hatte der Bundesfinanzhof insoweit für Klarheit gesorgt: Die Meldung bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut arbeitsuchend melden...