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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 11 | Werbungskosten: Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich nach einem aktuellen Urteil des BFH der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.

Hat ein Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlassten Fahrt mit seinem Privat-Pkw einen Unfall, dann stellt sich die Frage: Wie beteiligt sich das Finanzamt an dem Wertverlust, wenn das Unfallfahrzeug nicht repariert, sondern verkauft wird? Kann die Differenz zwischen dem Zeitwert vor dem Unfall und dem Zeitwert nach dem Unfall als Werbungskosten geltend gemacht werden? Das wäre für die betroffenen Arbeitnehmer zumeist die günstigste Lösung. Oder kommt nur eine technische Abschreibung in Betracht – ausgehend von einem fiktiven Restbuchwert? Die Antwort darauf hat jetzt der VIII. Senat des BFH gegeben.

Unterbleibt eine Reparatur und das Unfallfahrzeug wird verkauft, ist der berufliche Unfallschaden leider nur begrenzt abziehbar. Die Werbungskosten bemessen sich nach...