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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 04 | Bilanzierung: Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungen

Für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Das hatte der BFH im Jahr 2011 zum wiederholten Male entschieden. Das BMF hat jetzt seinen Nichtanwendungserlass aufgehoben und angeordnet, dass die Rechtsprechung des BFH in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Allerdings gelten sehr stringente Nachweispflichten für die Steuerpflichtigen.

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 zum wiederholten Male entschieden: Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes ist zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter eine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung einer Versicherung erhält, sondern auch für die weitere Betreuung des Vertrags. In unserer Dezember-Ausgabe 2011 konnten Sie daher hören: Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2006 ist nicht länger haltbar. – Es ist somit keine Überraschung, dass das BMF jetzt mitgeteilt hat: Das Urteil ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Nichtanwendungsschreiben wird aufgehoben.

Dem BMF dürfte das nicht sonderlich schwer gefallen sein. Die Richter des X. Senats des BFH hatten in ...